Miete: Was ist das Bestellerprinzip bei der Vermietung?
Im Mietrecht gilt, dass derjenige die Maklerkosten zu tragen hat, der den Makler bestellt. Mit diesem seit 2015 gültigen Prinzip sollte verhindert werden, dass ein Vermieter dem Mieter nach Abschluss des Mietvertrages die Übernahme der Maklerprovision auferlegen konnte. Der Grundsatz gilt jedoch ebenso umgekehrt: Sucht ein Mieter mit Unterstützung eines Maklers nach einer neuen Wohnung, muss er als Besteller auch für dessen Courtage aufkommen.
Ein Bestellerprinzip für Immobilienverkäufe wurde hingegen vom Bundestag abgelehnt. Stattdessen wurde im Juni 2020 das neue Maklergesetz verabschiedet, nach dem die Kosten zwischen Käufer und Verkäufer in gleichen Teilen aufgeteilt werden müssen. Künftig zahlt demnach der Besteller mindestens die Hälfte der Provision. Mit dem neuen Maklergesetz beabsichtigt der Gesetzgeber, den Verbrauchern zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu verhelfen. Bei R.B. Makler GmbH liegt uns Ihr Interesse am Herzen, weswegen wir Sie im Folgenden mit den Neuerungen des Gesetzes im Detail vertraut machen möchten.
Welche Änderungen bringt das neue Maklergesetz mit sich?
Mitte 2020 wurde die Maklerprovision bei Immobilienverkäufen neu geregelt. Am 5. Juni 2020 wurde das “Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser” in der Plenarsitzung des Bundesrates gebilligt, sodass es nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten am 23. Dezember 2020 in Kraft treten konnte. Seitdem gilt, dass der Besteller eines Maklers mindestens 50 Prozent der Maklerkosten zu tragen hat.
Mit dem neuen Maklergesetz werden die Maklergebühren erstmals bundesweit einheitlich geregelt. Bisher konnten diese je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfallen. Beispielhaft seien hier die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen sowie Teile Niedersachsens genannt, in denen Käufer bislang eine Provision von 7 % zu zahlen hatten.
Diese neuen Regelungen gelten jedoch nur beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern, sofern diese an eine Privatperson verkauft werden. Gewerbliche Immobilien sind hiervon nicht betroffen. Hinzu kommt, dass mündlich geschlossene Verträge keine Gültigkeit mehr besitzen. Der Vertrag mit einem Makler bedarf nun grundsätzlich der Textform, also beispielsweise E-Mail oder Brief.
Maklercourtage bei doppelter und unentgeltlicher Tätigkeit
Was bei einer einseitigen Tätigkeit gilt, gilt natürlich ebenso bei der Doppeltätigkeit. Vertritt der Makler demzufolge gleichzeitig die Interessen von Käufer und Verkäufer, muss er die Courtage von beiden Parteien in gleichen Anteilen verlangen. Ist der Makler unentgeltlich tätig, muss dies für beide Seiten gelten. Darüber hinaus bleibt Verkäufern die Wahl, die Maklercourtage komplett zu übernehmen. Das eröffnet ihnen die Möglichkeit, Neubauimmobilien provisionsfrei anzubieten.
Welche Ausnahmen gibt es?
Das Besteller-Prinzip gilt nur, wenn der Käufer einer Immobilie als Verbraucher auftritt, also beispielsweise selbst ein Eigenheim erwerben möchte. Laut dem Immobilienverband Deutschland (IVD) soll das Prinzip ebenso Gültigkeit besitzen, wenn der Käufer als Kapitalanlage eine vermietete Immobilie erwirbt. Sobald der Käufer aber im gewerblichen Sinne handelt, gilt das neue Besteller-Prinzip nicht mehr und die Maklerprovision darf zwischen den beiden Parteien frei vereinbart werden.
Ihre Ansprechpartner bei der R.B. Makler GmbH
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